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Parken in Bernau

Parkhaus am Ladeburger Dreieck

Wir können mehr als nur Energie. Die Stadtwerke Bernau betreuen das Parkhaus am Ladeburger Dreieck. Dieses bietet Parkraum für Besucher der Sparkassen-Arena und des Krankenhauses. Die Nähe zur Innenstadt ist zudem ideal für Anlieger und deren Besucher, für Tagestouristen und Berufspendler.
 

Komfort erleben

  • Zu Fuß in 5 Minuten im Zentrum, im Krankenhaus und in der Sparkassen-Arena
  • Extrabreite Parkplätze für bequemes Ein- und Ausparken
  • Kennzeichenerkennung 
  • berührungsloses Ein- und Ausfahren für Dauermieter
  • Aufzüge
  • Mit Smartphone, Kredit- oder EC-Karte berührungslos oder einfach bar bezahlen
  • Bezahlung auch über Scannen des QR-Codes auf dem Kurzparkticket möglich
  • Rund um die Uhr geöffnet

 

Anfahrt

  • Adresse: Ladeburger Chaussee 2a, 16321 Bernau
  • Zufahrt: über Ladeburger Chaussee
  • Ein- und Ausfahrt: über ein Schrankensystem


Preise für Kurzparker

Mo - So (inkl. Feiertage)
1. Stunde2,00 EUR
Anschließend je angefangene 30 Minuten1,00 EUR
Tageshöchstpreis (24 Stunden)15,00 EUR


Preise für Dauerparker

Wochenkarte50,00 EUR
Monatskarte120,00 EUR
Bei Jahresvertrag mit monatlicher Lastschrift* 90,00 EUR

*Mindestmietdauer von 12 Monaten

Alle Preise brutto inkl. der MwSt. von derzeit 19 %.

Sind Sie interessiert an einem Dauerstellplatz im Parkhaus? 

Zum Kontaktformular


Zusätzliche Informationen

Das Parkhaus im Überblick

  • 614 Parkplätze
  • 29 Behindertenparkplätze
  • 20 Frauenparkplätze
  • Durchfahrtshöhe: 2,10 Meter
  • zulässiges Gesamtgewicht: 2,5 Tonnen
  • Eröffnet im März 2024
  • rund um die Uhr geöffnet (24/7)

Parkhausordnung für Parkhaus und Tiefgarage am Ladeburger Dreieck

Die Stadtwerke Bernau GmbH stellt dem Besucher* des Parkhauses und der Tiefgarage nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Parkplatz für sein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Mit der Annahme des Parktickets und dem Befahren des Parkobjektes kommt ein Mietvertrag zustande. Dem Speichern der dazu erhobenen Daten wird zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen werden als Bestandteil des jeweils geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Nutzer* ist verpflichtet, die Parkhausordnung zu beachten. Den Anweisungen der Mitarbeiter* der Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Aufsichtspersonals sowie gegen diese Bedingungen haben die Verweisung aus dem Parkhaus bzw. aus der Tiefgarage zur Folge. Im Parkhaus und in der Tiefgarage gilt die StVO in der jeweils gültigen Fassung. Es darf nur Schritttempo gefahren werden. Der Nutzer* hat jede im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und zwar auch dann, wenn das Personal der Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* ihm mit Hinweisen behilflich ist.


Allgemeingültige Vorschriften:

1. Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Kraftfahrzeugen genutzt werden, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Der Parkplatz ist nur Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,5 t und einer maximalen Höhe von 2,10 m zugelassen. Das Abstellen von nicht betriebssicheren oder amtlich nicht zugelassenen Fahrzeugen ist verboten. Ein nicht betriebssicheres oder ein während der Einstellzeit von der Polizei aus dem Verkehr gezogenes Fahrzeug ist unverzüglich von dem Nutzer* des Parkobjektes oder dem Eigentümer* des Fahrzeuges zu entfernen. Daraus entstehende Schäden werden auf Kosten des Nutzers* beseitigt. Die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs aus dem Parkobjekt durch die Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. durch dessen Beauftragte* hat ebenfalls der Nutzer* des Parkobjektes zu tragen. Das Rauchen und die Verwendung von Feuer, die Ausführung von Pflegediensten, Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen, das längere Laufenlassen und das Ausprobieren von Motoren, das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, ferner das Lagern entleerter Treibstoffbehälter sowie der Aufenthalt von Personen über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorgangs hinaus sind untersagt.

2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten und ausgewiesenen Standflächen abgestellt werden. Der Nutzer* hat sein Fahrzeug so auf den markierten Flächen zu positionieren, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellflächen möglich ist. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig auszuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Die Fahrgassen und Fluchtwege sowie Feuerwehrzufahrten sind stets freizuhalten. Verkehrs- oder verbotswidrig geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Bitte lassen Sie keine Kinder und Tiere unbeaufsichtigt im Fahrzeug zurück. Bei Nichtbeachtung behält sich die Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* vor, das Fahrzeug zum Schutz des Lebens zu öffnen. Fußgänger* benutzen zum Betreten und Verlassen des Parkobjektes ausschließlich das Treppenhaus. Laufwege über die Rampen oder durch die Ein- und Ausfahrt sind untersagt.

3. Der Nutzer* des Parkobjektes haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen*, seine Angestellten* oder seine Beauftragten* in dem Parkobjekt oder gegenüber anderen Nutzern* verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die verursachten Schäden unverzüglich der Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* in Textform und der Polizei anzuzeigen. Verunreinigungen, die der Nutzer* des Parkobjektes zu verantworten hat, sind von diesem unverzüglich zu beseitigen. Insbesondere das Waschen von Fahrzeugen, ein Ölwechsel oder die illegale Abfallentsorgung sind verboten. Bei nicht unverzüglicher Beseitigung der Verunreinigungen durch den Nutzer* des Parkobjektes ist die Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* berechtigt, diese auf Kosten des Nutzers* entfernen zu lassen. Manipulationen oder Beschädigungen an der Parkierungsanlage werden strafrechtlich verfolgt. Bei Unregelmäßigkeiten ist die Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* umgehend zu informieren.

4. Die Benutzung des Parkobjektes ist grundsätzlich gebührenpflichtig und erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers*. Die Stadtwerke Bernau GmbH haftet für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, soweit sie nachweislich von ihr oder ihrem Personal verschuldet wurden und außerdem vor Verlassen des Parkobjektes vom Nutzer* angezeigt werden. Für die Beschädigung von Fahrzeugen sowie Diebstahl der Fahrzeuge oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug wird keinerlei Haftung übernommen. Durch das Abstellen eines Fahrzeuges kommt weder ein Bewachungs- noch ein Verwahrungsvertrag zustande. Auch andere, über die Stellplatzbenutzung hinausgehende Tätigkeiten, sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Stadtwerke Bernau GmbH und ggf. dessen Beauftragte* übernehmen demgemäß keinerlei Obhutspflichten.

5. Das Parkhaus und die Tiefgarage werden videoüberwacht. Der Nutzer* des Parkobjektes stimmt ausdrücklich zu, dass zum Zweck der allgemeinen Ordnung und Sicherheit eine Videoüberwachung des Parkobjektes vorgenommen wird.

6. Das Fahren mit Inlineskater, Rollerblades, Skateboard, Rodelschlitten, Rollern sowie Fahrrädern u.ä. ist im gesamten Parkobjekt verboten. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

7. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag/dieser Parkhausordnung ist das Amtsgericht Bernau bei Berlin.


Besondere Vorschriften für Kurzzeitparker:

1. Mit dem Befahren der Einfahrt zum Parkhaus bzw. zur Tiefgarage kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande. Der Benutzer* kann unter den freien Parkplätzen, unter Beachtung der ausgewiesenen Beschilderung, einen Parkplatz wählen. Der Mietvertrag endet nach Passieren der Ausfahrt über die Schrankenanlage.

2. Das Parkentgelt ist vor Ausfahrt am Kassenautomaten zu bezahlen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Parkdauer. Einstellkosten und Parkdauer sind am Parkautomaten ersichtlich. Die ausgewiesenen Entgelte enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
 

Besondere Vorschriften für Langzeitparker mit Vertrag über die Vermietung von Dauerstellplätzen:

Alle Regelungen, insbesondere der Beginn, die Dauer, die Beendigung des Mietverhältnisses, die Anzahl der Stellplätze sowie der Mietzins mit entsprechenden Zahlungsmodalitäten werden in einem gesonderten, schriftlichen Vertrag über die entgeltliche dauerhafte Anmietung von Stellplätzen in dem Parkhaus am Ladeburger Dreieck festgelegt.

* Diese Bezeichnung umfasst alle Geschlechter.

Verarbeitung personenbezogener Daten bei Videoüberwachung im Parkhaus

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten (Videoaufnahmen), wenn Sie unser Parkhaus in der Ladeburger Chaussee 2a, 16321 Bernau nutzen. Die Videoüberwachung im Parkhaus erfolgt zur Prävention von Diebstahl und Vandalismus an Ihren und unseren Sachgütern (z.B. Fahrzeug, Gebäude) sowie zur Wahrnehmung unseres Hausrechts. Sie dient damit dem Schutz Ihres und unseres Eigentums. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Die Videoaufnahmen werden für eine Dauer von 72 Stunden gespeichert.

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Videoaufnahmen) bei Nutzung unseres Parkhauses in der Ladeburger Chaussee 2a, 16321 Bernau, finden Sie auf den Hinweisschildern vor und im Parkhaus.

Mehr Hinweise zu unseren Datenschutzgrundsätzen finden Sie hier.

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