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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

§14a EnWG

Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors sind wesentliche Bestandteile der Energiewende in Deutschland. Dies bedeutet in erster Linie ein Hochlauf von Wärmepumpen und ein Ausbau der E-Mobilität. Diese führen jedoch zu höheren Bezugsleistungen in der Niederspannung bei einer deutlich höheren Gleichzeitigkeit der Netznutzung. Darauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze in Deutschland aktuell nicht ausgelegt. Ein zeitnaher und vorausschauender Ausbau der Verteilernetze ist aus diesem Grund unabdingbar. Dieser ist allerdings kosten- und zeitintensiv. Um in dieser Übergangszeit dennoch die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Stromausfälle zu vermeiden, wurde die Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen als zusätzliches Instrument beschlossen. Was dies konkret bedeutet, regelt §14a EnWG.
 

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Das müssen Sie wissen

Wenn eine PV-Anlage, Ihre Wallbox oder das restliche Haus vollständig mit Strom versorgt, ändert sich für Sie nichts, da Sie unabhängig vom Stromnetz sind. Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf minimal 4,2 kW notwendig werden. Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig nur noch heruntergeregelt bzw. gedimmt. Eine vollständige Abschaltung der Steuerbaren Verbraucheinrichtungen ist nicht mehr zulässig. 

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie finanzielle Vorteile. Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:

 Modul IModul IIModul III
Reduzierung 
Nutzentgelt
Pauschale Reduzierung*Prozentuale Reduzierung 
des Arbeitspreises um 60%*
Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgelt-
reduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif
Abrechnung

Erfolgt 1x pro Jahr

 

Darf nicht höher als das tatsächliche Netzentgelt sein

 

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

Keine zusätzliche Abrechnung 
des Netzgrundpreises für weitere Zählerpunkte

 

Wird separat auf der Lieferantenrechnung ausgewiesen

Da Ergänzung zum Modul I, gilt dieselbe Regelung
Messaufbau 

Gemeinsame Verbrauchsmessung

 

Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich

Getrennte Verbrauchsmessung 
ist notwendig

Gemeinsame Verbrauchsmessung

 

Getrennte Verbrauchsmessung 
ist möglich

 Gültig ab1. Januar 2024 für SLP- und RLM-Kunden1. Januar 2024 für SLP-Kunden1. April 2025 für SLP-Kunden

*Entgelte für die Netznutzung zum Betrieb von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß §14 a EnWG in der Niederspannung entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt für Netznutzungsentgelte.

Wichtig: Sie können Ihr gewähltes Modul zu jedem Jahreswechsel ändern. 
 

Unser Service für Sie

Bitte beachten Sie, dass ohne eine Vereinbarung nach §14a nach dem 31.12.2023 kein Anschluss und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich ist (Kontrahierungszwang). Bitte senden Sie uns die Vereinbarung nach §14a EnWG ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail oder Post zurück.

hausanschluss@stadtwerke-bernau.de

Stadtwerke Bernau GmbH
Breitscheidstraße 45
16321 Bernau bei Berlin


Ihre Fragen – unsere Antworten

Wen betrifft der §14a EnWG?

Betroffen ist, wer nach dem 01. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung zuhause ans Stromnetz anschließt. Die angegebene Leistung gilt dabei je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem §14a EnWG ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. 

Anlagen, die entsprechend der alten §14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen §14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.

Habe ich ein Wahlrecht, ob ich an den §14a EnWG teilnehmen möchte?

Nein, die Teilnahme ist gemäß BNetzA-Festlegung sowohl für den Kunden als auch für den Netzbetreiber für steuVE ab dem 01.01.2024 verpflichtend.

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW. Dazu zählen private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Wärmepumpen (inkl. Heizstab), Heimspeichersysteme sowie Klima- und Kälteanlagen. Dabei wird der netzwirksame Leistungsbezug, sprich der Leistungsmittelwert einer Viertelstunde, den eine oder mehrere SteuVE aus dem Netz beziehen, reduziert.

Ausnahmen bilden:

  • Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten (Polizei, Feuerwehr)
  • Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen dienen (insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen)
  • (jede) steuVE, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden kann und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem techn. Aufwand hergestellt werden kann
Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des §14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.

Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen). In den normalen Haushaltsverbrauch kann und darf nicht eingegriffen werden.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Der Betreiber ist dazu verpflichtet, seine steuVE anzumelden bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Betreiber für die Umsetzung der Steuerbarkeit in der Kundenanlage verantwortlich. Änderungen der Steuerungsart (Direktsteuerung, EMS-Steuerung) sind dem Netzbetreiber mitzuteilen. Der Betreiber muss zudem die Umsetzung der Leistungsreduzierungen dokumentieren und für 2 Jahre vorhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Steuerungsvorgaben ist sowohl der BNetzA als auch bei berechtigten Zweifeln dem Netzbetreiber vorzulegen.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Die Art der Steuerung liegt in der Verantwortung des Betreibers und muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Hinweis: Unabhängig davon, wann der Einbau der Steuerungstechnik stattfindet und der Netzbetreiber davon Gebrauch macht, wird eine Netzentgelt-Reduzierung gewährt. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie im Rahmen Ihrer Elektroinstallation.

Kann selbst produzierter Strom (z. B. aus PV-Anlage) während einer Steuerung weiter genutzt werden?

Mit einem Energie-Management-System („EMS-Steuerung“) ist das möglich. Neben dem reduzierten Strombezug aus dem Netz kann so auch selbst produzierter Strom aus einer Erzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage) für den Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z. B. Wallbox) genutzt werden.

Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom §14a EnWG betroffen?

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den §14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage <25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.

Wie wird ein reduziertes Netzentgelt verrechnet?

Das Netzentgelt wird über den Stromlieferanten verrechnet. Der Lieferant ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der Netzentgeltmodule separat auszuweisen. Die pauschale Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1 wird pro Marktlokation gewährt, unabhängig davon, ob eine oder mehrere SteuVE über eine Marktlokation abgerechnet werden. Das auszuzahlende Netzentgelt darf die Vergütung von 0 € jedoch nicht unterschreiten. Bei unterjähriger Teilnahme erfolgt eine taggenaue Abrechnung.

Benötige ich einen zusätzlichen Stromzähler, um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?

Im Normalfall nicht. Lediglich wenn Sie den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes (Modul2) wünschen, kann ein zusätzlicher Stromzähler erforderlich sein. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Wie kann das Netzentgelt-Modul gewechselt werden?

Ein Modulwechsel kann durch den Kunden/Betreiber über seinen Lieferanten angestoßen werden. Der Lieferant teilt über die Marktkommunikation den Wunsch nach dem Modulwechsel mit. Alternativ kann sich der Betreiber dazu auch direkt mit dem Netzbetreiber in Verbindung setzen. Die Anzahl der Wechsel ist nicht beschränkt und kann zu jeder Zeit stattfinden. Ein rückwirkender Wechsel, also ein nachträglicher Wechsel auf einen früheren Zeitpunkt ist aber nicht möglich.

Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber ist nach §14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig. Diese wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern. Alle Verbraucher über 4,2 kW fallen ab sofort unter den §14a EnWG und müssen heruntergeregelt werden können.

Wo gibt es weitere Informationen?

Weitere Informationen zu den Neuerungen rund um §14a EnWG finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur. Den genauen Wortlaut des Gesetzes können Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz nachlesen.

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